A-Services Assurance Services AG
Der Serviceprovider für Versicherungen, Captives und Pensionsfonds
im Fürstentum Liechtenstein
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Geschäftspläne

Wesentlicher Bestandteil des Bewilligungsgesuches ist die Erstellung des Geschäfts- und Tätigkeitsplanes nach Art. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Je nach Art der beabsichtigten Geschäftstätigkeit sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Unsere Erfahrung bei der Erstellung von Geschäftsplänen spart Ihnen Zeit und Geld.
 

Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz:


Art. 13: Bewilligungsgesuch
1) Versicherungsunternehmen, die eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zusammen mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss namentlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
a) Errichtung des Unternehmens in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft und Nachweis darüber, dass sich sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung des Unternehmens im Fürstentum Liechtenstein befinden;
b) Zweck und Organisation des Unternehmens, wobei der Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte zu beschränken ist, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen;
c) notwendige Angaben zur Solvenz sowie Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Abs. 2;
d) Statuten;
e) Bilanz, Jahresrechnung oder allenfalls Eröffnungsbilanz sowie Nachweis über den Mindestbetrag für den Garantiefonds;
f) Angaben über Identität und Beteiligungshöhe von Aktionären und Genossenschaftern, die an dem Versicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung halten;
g) Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität der Geschäftsleitung zur Führung eines Versicherungsunternehmens;
h) für den verantwortlichen Aktuar in der Lebensversicherung, der für die versicherungsmathematischen Belange verantwortlich ist, Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
i) Angaben betreffend Mittel, über die das Unternehmen zur Erfüllung von Beistandsleistungen verfügt, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig Touristische Beistandsleistung beantragt wird;
j) Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit, namentlich der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Kapitalanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden sollen (Funktionsausgliederung); dabei muss die Hauptverwaltung des Versicherungsunternehmens einschliesslich des Rechnungswesens im Fürstentum Liechtenstein verbleiben;
k) Nachweis des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds sowie Bekanntgabe von Namen und Adresse des in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Art. 75b des Strassenverkehrsgesetzes benannten Schadenregulierungsbeauftragten, sofern ein Versicherungsunternehmen den Versicherungszweig der Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb betreiben will;
l) Vorlage aller weiteren von der Aufsichtsbehörde verlangten, für eine ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente und Angaben.
2) Der Tätigkeitsplan muss Angaben und Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) geplante Versicherungszweige und Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will;
b) vorgesehene Rückversicherung sowie, für Rückversicherungsunternehmen, ein Retrozessionsplan;
c) Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
d) voraussichtliche Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die dafür bereitstehenden Mittel (Organisationsfonds);
e) Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre in bezug auf Provisionsaufwendungen und sonstige Verwaltungskosten, voraussichtliche Prämien- bzw. Beitragsaufkommen, voraussichtliche Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage;
f) Darlegungen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.