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Versicherungskapital im Land behalten


Versicherungsaufsichtsgesetz soll Schweizer Konkursverfahren anerkennen

Das Ressort Wirtschaft der Regierung will das Versicherungsaufsichtsgesetz anpassen.

Bis zum 28. Januar läuft die Vernehmlassung. hb.- Notwendig wird die Gesetzesrevision aufgrund einer Anweisung des schweizerischen Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) aus dem Jahr 2004. Damals wurden sämtliche Lebens-, Schadens- und Krankenversicherungsgesellschaften in der Schweiz aufgefordert, ihr Kapital der gebundenen Vermögenswerte und Sicherungsfonds auf eine von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) anerkannte Bank in der Schweiz zurückzutransferieren. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass ein in der Schweiz ordnungsgemäss eröffneter Konkurs im Ausland nicht zwangsläufig anerkannt werde. Im Härtefall würden Vermögenswerte bei ausländischen Depotverwaltern nicht in die Schweiz zurückfliessen und damit schweizerische Versicherungsnehmer geschädigt werden. Ausnahmen wurden lediglich für Belgien und Luxemburg gemacht, wo ein nach Schweizer Recht eröffneter Konkurs vollständige Anerkennung findet.

Rechtslage unklar 

In Liechtenstein war es in der Vergangenheit so, dass den Ersuchen schweizerischer Konkursämter auf Sperrung von Konten und Aushändigung von Vermögen gemäss ständiger Praxis stets nachgekommen wurde. Von Liechtensteiner Seite wurde daher beim BPV ein Antrag gestellt, dem Land ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung zuzugestehen. Daraufhin wurde von Seiten des BPV ein Rechtsgutachten von einer unabhängigen Fachperson oder einer für das Konkurswesen zuständigen Behörde verlangt, welches bestätigen sollte, dass schweizerische Konkurse vollumfänglich anerkannt werden und jegliche Spezialexekutionen ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um das Recht einzelner Gläubiger, gesondert Ansprüche auf einzelne Teile der Konkursmasse zu erheben. Das Ressort Justiz kam in der Folge allerdings zu dem Schluss, dass ein Gutachten mit dem geforderten Inhalt aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht gegeben werden kann, da vor allem im Bereich der Aus- und Absonderungsansprüche Dritter Unklarheiten herrschen. Diese Ansprüche räumen Gläubigern unter bestimmten Umständen das Recht ein, verglichen mit anderen Gläubigern bevorzugt behandelt zu werden und könnten damit den Interessen eines ausländischen Konkursverfahrens entgegenstehen.

Legislative Massnahmen nötig

Da das BPV eine klare Rechtslage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für unverzichtbar erachtet, war es vorläufig nicht möglich, die gewünschte Genehmigung zu erhalten. Daher wurde vom Ressort Justiz zunächst vorgeschlagen, eine Lösung im Rahmen eines bilateralen Abkommens zu prüfen. Die entsprechenden Verhandlungen verliefen allerdings ergebnislos. In der Folge hat das Ressort Justiz dem BPV im Dezember 2005 zugesichert, eine Gesetzesänderung umgehend in die Wege zu leiten, woraufhin Liechtenstein eine dritte und letzte Fristverlängerung bis 1. Juli 2006 zugesichert bekam. Ist bis dahin keine Lösung gefunden, müssen die betroffenen Gelder in die Schweiz zurücktransferiert werden. Deshalb gelangte die Regierung nun mit dem Vorschlag an den Landtag, die EWR-Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen aus dem Jahr 2001 auf schweizerische Unternehmen auszuweiten. Diese Regelung sieht vor, dass eine in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat ergangene Entscheidung über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens in Liechtenstein anzuerkennen ist, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese Regelung schliesst primär die zur Diskussion stehenden Spezialexekutionen aus. Bei einer Annahme der Gesetzesvorlage würden Entscheide über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens, welche ein schweizerisches Versicherungsunternehmen betreffen, in Liechtenstein wirksam, sobald sie in der Schweiz Wirksamkeit erlangt haben. Ausserdem würde den schweizerischen Verwaltern und Liquidatoren das Recht eingeräumt, in Liechtenstein – unter Ausschluss von Zwangsmitteln – diejenigen Befugnisse auszuüben, die ihnen in ihrem Hoheitsgebiet zustehen. Somit wären alle nötigen Voraussetzungen erfüllt, um die entsprechende Genehmigung zu erhalten und die Grundlage geschaffen, um die Vermögenswerte schweizerischer Versicherungsunternehmer auf liechtensteinischen Banken und Depotverwahrstellen belassen zu können.