Assurance Services AG
1.3 Versicherungsunternehmen
1.3.1 Versicherungsstandort Liechtenstein
Der liechtensteinische Versicherungsstandort umfasst Ende 2005 insgesamt 31 (Vorjahr: 28) Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein (17 Lebens-, 9 Schadenversicherer und 5 Rückversicherungsunternehmen). Davon sind 10 Unternehmen als Eigenversicherung (sog. Captives) tätig (5 Direktversicherer in der Schadenversicherung und 5 Rückversicherer). Bei den 31 Versicherungsunternehmen stammen die Gründer bzw. Aktionäre aus folgenden Ländern: Schweiz (20), Österreich (5), Liechtenstein (2), Deutschland (1), Belgien (1), Irland (1) und USA (1). Die Erst- bzw. Direktversicherungsunternehmen sind praktisch ausschliesslich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs im EWR-Raum und in der Schweiz tätig. Die FMA beaufsichtigt dabei als Sitzlandaufsichtsbehörde die gesamte Tätigkeit dieser Versicherungsunternehmen im EWR und in der Schweiz. Das Hauptgeschäft der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen bildet die Lebensversicherung, und zwar die fondsgebundene Lebensversicherung. Die Schadenversicherer sind Nischenversicherer und damit spezialisiert auf bestimmte Versicherungsprodukte (z. B. Kunstversicherung). Bei den Rückversicherungsunternehmen handelt es sich in allen Fällen um Eigenversicherungsunternehmen (sog. Captives), welche ausschliesslich Risiken des Konzerns in Rückdeckung nehmen. Vermehrt ist festzustellen, dass grosse Unternehmen gleich ein Direktversicherungsunternehmen gründen, da für sie das bestehende Erstversicherungsangebot ungenügend ist und sie damit direkten Zugang zum weltweiten Rückversicherungsmarkt erhalten.
Entwicklung der Anzahl Versicherungsunternehmen nach Branchen 1996 – 2005 (per 31. Dezember 2005):

Die bisher im Lande tätigen Agenturen der schweizerischen Versicherungsunternehmen sind im Jahre 1998 aufgrund des Versicherungsabkommens Liechtenstein – Schweiz in Niederlassungen umgewandelt worden. Insgesamt haben 23 schweizerische Versicherungsunternehmen eine Niederlassung in Liechtenstein, 14 Schaden- und 9 Lebensversicherungsunternehmen.
Bis Ende 2005 haben 225 Versicherungsunternehmen aus verschiedenen EWR-Staaten und aus der Schweiz die Aufnahme der grenzüberschreitenden Dienstleistungstätigkeit in Liechtenstein über ihre Sitzlandaufsichtsbehörde bei der FMA angezeigt. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass diese Unternehmen kaum aktiv werden.
Anfang 2006 wurden die Versicherungsunternehmen aufgefordert, provisorische Zahlen zum Geschäftsjahr 2005 zu liefern. Dies einerseits, um eine erste Übersicht über die Entwicklung des Marktes zu erhalten, und gleichzeitig, damit in Zweifelsfällen frühzeitig Einfluss genommen werden kann. Die provisorischen Zahlen zeigen, dass sich die positive Entwicklung des Versicherungsplatzes fortgesetzt hat. Bei den Versicherungsunternehmen betrugen die Prämieneinnahmen CHF 4,21 Mrd. im Jahre 2005 gegenüber CHF 2,56 Mrd. im Jahre 2004, was einer Steigerung von 64,4 % entspricht. Davon entfallen auf Lebensversicherungen CHF 4,02 Mrd. (95,7 %), auf die Schadenversicherungen CHF 130,93 Mio. (3,1 %) und auf die Rückversicherungen CHF 52,31 Mio. (1,2 %). Die für die Kunden in Verbindung mit fondsgebundenen Versicherungen investierten Kapitalanlagen stiegen von CHF 4,62 Mrd. im Jahre 2004 um 84,7 % auf CHF 8,54 Mrd. im Jahre 2005. Das Total der Aktiven aller in Liechtenstein ansässigen Versicherungsunternehmen betrug 2005 CHF 10,54 Mrd. gegenüber CHF 6,6 Mrd. im Jahre 2004. Dies entspricht einer Zunahme um 59,6 % (siehe Grafik).
Entwicklung der gebuchten Bruttoprämien und der Kapitalanlagen 1995 – 2005 (in Mio. CHF):

Bei den Schadenversicherungen betrug der Schadensatz (Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung in Prozent der Prämieneinnahmen) 23 % (Vorjahr: 6,5 %), bei den Rückversicherungen 55,8 % (Vorjahr: 24,6 %).
Bei den Lebensversicherungen rechnen 12 Gesellschaften (70 %, Vorjahr: 69 %) für 2005 mit einem positiven Ergebnis, obwohl sich die meisten Unternehmen noch in der Aufbauphase befinden. Die Solvabilitätsspanne ist – mit einer Ausnahme, bei der aber von der Muttergesellschaft Kapital nachgeschossen wird – bei allen Lebensversicherungen mit genügend Eigenmitteln gedeckt. Die Schaden- und Rückversicherer weisen überwiegend ein positives Ergebnis aus (77 %, Vorjahr: 75 %); die Solvabilitätsspanne ist bei allen Schaden- und Rückversicherungsunternehmen ausreichend. Die Anzahl der bei den Versicherungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiter stieg von 149,5 im Jahre 2004 auf 181,9 im Jahre 2005. Dies entspricht einer Zunahme um 21,7 %.
1.3.2 Versicherungsaufsicht
Die Versicherungsaufsicht nimmt alle Aufgaben der Beaufsichtigung über die am Versicherungsstandort Liechtenstein vertretenen Versicherungsunternehmen wahr. Die an die Aufsicht gestellten Anforderungen hängen wesentlich mit der Struktur dieser auf dem Versicherungsplatz Liech- tenstein vertretenen Versicherungsunternehmen zusammen. Das Tätigkeitsfeld der Versicherungsaufsicht umfasst im Wesentlichen folgende aufsichtsrechtlichen Kernaufgaben: die Erteilung von Bewilligungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) und die Durchführung der prudenziellen Aufsicht.
Unter der prudenziellen Aufsicht nach dem VersAG ist die laufende Aufsicht über das ordentliche Geschäftsgebaren der Versicherungsunternehmen zu verstehen. Die FMA nimmt die Durchführung der prudenziellen Aufsicht über Versicherungsunternehmen gemäss VersAG und VersAV, den entsprechenden europäischen Versicherungsrichtlinien und den Grundsätzen der International Association of Insurance Supervisors (IAIS) wahr. Die Aufgaben der prudenziellen Aufsicht umfassen insbesondere die Wahrnehmung des Prüfwesens, die Kontrolle des Meldewesens sowie die Missbrauchsbekämpfung sowie die Aufsicht über Lebensversicherungen nach dem SPG und der SPV.
Die Versicherungsaufsicht hat bei der Durchführung der prudenziellen Aufsicht insbesondere auch die Kompetenz zum Erlass von aufsichtsrechtlichen Verfügungen, FMA-Richtlinien oder FMA-Mitteilungen.
1.3.3 Bewilligungen
Der Versicherungsaufsicht und damit einer Bewilligungspflicht unterliegen Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben. Im Fürstentum Liechtenstein betreibt die Direktversicherung, wer im Inland belegene Risiken oder vom Inland aus in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens belegene Risiken deckt (Art. 2 VersAG i. V. m. Art. 1 VersAV). Aufgrund des Direktversicherungsabkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahr 1996 können Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein und in der Schweiz die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausüben. Daher dürfen liechtensteinische Versicherungsunternehmen von Liechtenstein aus nicht nur im EWR, sondern auch in der Schweiz grenzüberschreitend ohne Bewilligung tätig werden.
Die FMA beaufsichtigt als Sitzlandaufsichtsbehörde die gesamte Tätigkeit der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im EWR, in der Schweiz sowie in Drittstaaten.
Die Bewilligungspflicht ist in Art. 12 VersAG statuiert. Demnach bedürfen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht unterstehen, zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit für jeden einzelnen Versicherungszweig, den sie betreiben wollen, einer Bewilligung der FMA. Dabei ist ein mehrstufiges Bewilligungsverfahren einzuhalten: Zunächst ist der FMA ein Gesuch zur Vorprüfung im Sinne eines Entwurfes des definitiven Bewilligungsgesuches einzureichen. Sobald das Vorgesuch von der FMA geprüft und für in Ordnung befunden wurde, kann das definitive Bewilligungsgesuch der FMA eingereicht werden. Wenn das Gesuch vollständig und plausibel ist, erteilt die FMA die Zusicherung der Bewilligung zur Geschäftsaufnahme. Die Bewilligung selbst wird von der FMA erteilt, nachdem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen und der Nachweis der Einzahlung des erforderlichen Eigenkapitals beigebracht worden ist.
Im Jahr 2005 erteilte die FMA als zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde 2 Schadenversicherungsunternehmen, 2 Lebensversicherungsunternehmen und 1 Rückversicherungsunternehmen die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem VersAG. Von insgesamt 5 neu bewilligten Versicherungsunternehmen wurden 2 Versicherungsunternehmen als Eigenversicherung (Captive) gegründet.
Insgesamt konnte durch die Zunahme der Bewilligungen der positive Trend der vergangenen Jahre fortgesetzt werden. Die durchschnittliche Dauer für die Erteilung einer Bewilligung betrug bei Vollständigkeit des Bewilligungsgesuches ca. 20 Arbeitstage.
Per 31. Dezember 2005 ergibt sich folgender Stand bezüglich der einzelnen Bewilligungskategorien:
Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein:
| Bewilligungskategorien | 2004 |
davon Captives |
2005 |
davon Captives |
+ / – |
| Schadenversicherung | 7 | (4) | 9 | (5) | +2 |
| Lebensversicherung | 15 | (0) | 17 | (0) | +2 |
| Rückversicherung | 6 | (6) | 5 | (5) | -1 |
| Total Bewilligungen | 28 | (10) | 31 | (10) | +3 |
In der Berichtsperiode wurde 1 Rückversicherungsunternehmen (Captive) gelöscht. Bei 1 weiteren Rückversicherungsunternehmen wurde der bereits im Jahre 2004 von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein (als damals zuständiger Versicherungsaufsichtsbehörde) ausgesprochene Bewilligungsentzug durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) bestätigt (siehe nachstehender Titel Bewilligungsentzug).
Die FMA ist auch zuständig für die Erteilung von Bewilligungen als versicherungsaufsichtsrechtliche Revisionsstelle gemäss VersAG. Im Jahr 2005 wurde keine neue Bewilligung erteilt. Die Anzahl von 10 versicherungsaufsichtsrecht-lichen Revisionsstellen ist seit 2003 konstant geblieben.
Abänderung von Bewilligungen
Es wurde 1 Schadenversicherungsunternehmen, welches bislang lediglich für den Betrieb des Versicherungszweiges 16 gemäss Anhang 1 VersAG zugelassen war, die Bewilligung für den Betrieb weiterer Versicherungszweige erteilt (Zweige 7, 8 und 9 gemäss Anhang 1 VersAG).
Bewilligungsentzug
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein als seinerzeit zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Jahre 2004 1 Rückversicherungsunternehmen die Bewilligung für den Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen entzogen. Der Bewilligungsentzug wurde insbesondere deshalb verfügt, weil das betroffene Versicherungsunternehmen von der im Jahre 2001 erteilten Bewilligung keinen Gebrauch gemacht hat. Seit Bewilligungserteilung wurde kein einziger Rückversicherungsvertrag abgeschlossen. Daneben wurden auch weitere aufsichtsrechtliche Vorschriften (Berichterstattung, Meldepflichten etc.) verletzt. Gegen diese Entscheidung der Regierung wurde seitens des Rechtsvertreters des betroffenen Versicherungsunternehmens Beschwerde erhoben, welche jedoch in formeller und materieller Hinsicht nicht genügte. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein leitete die Beschwerde an den VGH weiter. Dieser hat mit endgültigem Urteil die Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung über den Bewilligungsentzug zurückgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt. Begründet wurde das Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beschwerde die gesetzlich geforderten Mindestangaben nicht enthalten hat und sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht mit entsprechender Vollmacht legitimieren konnte.
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein bzw. Bewilligung der FMA dürfen das Direktversicherungsgeschäft in einem anderen EWR-Vertragsstaat durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben (single licence). Das Versicherungsunternehmen hat dies der FMA als Sitzlandbehörde anzuzeigen bzw. zu notifizieren, welche diese Anzeige (Notifikation) an die Tätigkeitslandbehörde zur Kenntnis bringt (home country control). Das gleiche Verfahren gilt auch im Falle der Inlandstätigkeit eines EWR-Versicherungsunternehmens. Aufgrund des Direktversicherungsabkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz gilt das Vorstehende auch im Verhältnis zur Schweiz (siehe Tabelle S. 42).
1.3.4 Prüfwesen
Liechtensteinische Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahres-bericht) und, wenn sie einen solchen aufstellen, den konsolidierten Geschäftsbericht (konsoli-dierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahres-bericht) zu erstellen. Sie müssen überdies der Aufsichtsbehörde zusammen mit der Bilanz jährlich bis zum 30. April einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr einreichen. Bei Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, kann diese Frist auf Antrag bis zum 30. Juni verlängert werden. Jahresrechnung und konsolidierte Jahresrechnung sind durch die Versicherungsunternehmen zu veröffentlichen. Die FMA kann die Geschäftstätigkeit vor Ort überprüfen.
|
Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehr |
2003 | 2004 | 2005 |
2004/05 +/- |
|
Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen |
31 | 26 | 23 | -3 |
|
Niederlassung von Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR |
0 | 1 | 1 | 0 |
| Zum freien Dienstleistungsverkehr in Liechtenstein angemeldete Versicherungsunternehmen (CH und EWR) | 180 | 201 | 225 | +24 |
In Anhang 4 VersAV ist das Schema der Berichterstattung inklusive detaillierter Anwendungsvorschriften für die Bewertung von Vermögenswerten und für die Bemessung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgeführt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und die Richtlinien der FMA. Die Rechnungslegungsvorschriften basieren auf europäischen Richtlinien.
Das Prüfwesen umfasst sowohl die Durchführung von jährlich ex lege durchzuführenden ordentlichen Prüfungen nach dem VersAG und für Lebensversicherungen zusätzlich nach dem SPG als auch im Bedarfsfall ad hoc anzuordnende ausserordentliche Prüfungen nach dem VersAG und SPG.
Ordentliche Prüfungen
– Ordentliche Prüfungen nach dem VersAG
Versicherungsunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Zu diesen Erfordernissen gehören unter anderem finanzielle Sicherheiten. Die laufende Kontrolle umfasst daher insbesondere die Überprüfung der Solvenz und der Einhaltung des Geschäftsplans der Versicherungsunternehmen.
Im Berichtsjahr 2005 wurde gemäss Art. 39 VersAG bei allen Versicherungsunternehmen die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2004 kontrolliert. Die Versicherungsunternehmen haben jährlich bis spätestens 30. April Bericht über ihre Geschäftstätigkeit im Vorjahr an die FMA zu erstatten (Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 VersAG). Die FMA hat hierzu alle im Jahre 2004 tätigen Versicherungsunternehmen (mit Kopie an die Re1visionsstellen) zur Einreichung der Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2004 einschliesslich Vorjahreszahlen gemäss Vorlagen aufgefordert. Gleichzeitig hat die FMA die Versicherungsrevisionsstellen auf ihre gesetzlichen Pflichten aufmerksam gemacht.
Zur Einreichung der Berichterstattung 2004 sind insgesamt 22 Versicherungsunternehmen aufgefordert worden, wovon 13 Lebensversicherungsunternehmen, 5 Schadenversicherungsunter- nehmen und 4 Rückversicherungsunternehmen waren. Von den 5 Schadenversicherungsunternehmen waren 3 Eigenversicherungen (sog. Captives), die 4 Rückversicherungsunternehmen waren alle Captives. Die Versicherungsunternehmen haben die Unterlagen grundsätzlich fristgerecht eingereicht. Die Revisionsberichte enthielten bei keinem Versicherungsunternehmen einen Vorbehalt oder Hinweis, d. h., die Berichterstattungen sämtlicher Versicherungsunternehmen entsprachen gemäss Revisionsberichten vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben.
Die FMA hat die eingereichten Unterlagen einer eingehenden Prüfung unterzogen, die Daten plausibilisiert und die Einhaltung des genehmigten Geschäftsplans überwacht. Das Ergebnis der Prüfrunde 2005 kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die von der FMA beanstandeten Punkte sind von den Unternehmen umgehend bereinigt worden. Im Falle des Finanzierungsgeschäftes wurde das Unternehmen angewiesen, die ungeprüfte Jahresrechnung 2005 bis Ende März 2006 der FMA vorzulegen. Die Prüfrunde 2005 wurde seitens der FMA Ende 2005 abgeschlossen.
– Ordentliche Prüfungen nach dem SPG
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d SPG unterstehen Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem VersAG, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, der Sorgfaltspflichtaufsicht. Die spezialgesetzlichen Revisionsstellen werden jährlich von der FMA beauftragt, die Lebensversicherungsunternehmen durch stichprobenweise Kontrollen auf die Einhaltung des SPG zu überprüfen. Über die Ergebnisse der Kontrollen erstatten sie der FMA Bericht. Von 15 beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen per 31. Dezember 2005 wurden im Berichtsjahr bei 12 Lebensversicherungsunternehmen Sorgfaltspflichtkontrollen durchgeführt. Bei 2 Versicherungsunternehmen, welche die Bewilligung erst im November 2004 erhalten und die operative Tätigkeit erst im Januar 2005 aufgenommen haben, erfolgte aufgrund eines verlängerten ersten Geschäftsjahres keine Sorgfaltspflichtkontrolle. Aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen 1 beaufsichtigtes Unternehmen sowie der Tatsache, dass seit der letzten Kontrolle keine neuen Geschäftsbeziehungen mehr abgeschlossen worden waren, wurde bei diesem auf eine ordentliche Sorgfaltspflichtkontrolle verzichtet. Bei 1 Versicherungsunternehmen erfolgte lediglich eine reduzierte Sorgfaltspflichtkontrolle, da das entsprechende Unternehmen seit Ende 2003 keine neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen hatte und sich derzeit in Liquidation befindet. Das Schwergewicht der Prüfungsrunde 2005 lag auf der materiellen Kontrolle.
Das Prüfungsergebnis kann grundsätzlich als gut bezeichnet werden. Die Auswertung der Revisionsberichte hat gezeigt, dass in einigen Fällen Verbesserungspotenzial hinsichtlich der Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes der eingebrachten Vermögenswerte bzw. hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der Angaben in den Geschäftsprofilen besteht. In einzelnen Fällen wurde zudem bemängelt, dass der wirtschaftliche Hintergrund nur rudimentär dokumentiert ist. In 2 Fällen hat die FMA um Beibringung einer Bestätigung der Revisionsstelle ersucht, welche bescheinigt, dass die im Kontrollbericht festgestellten Mängel fristgerecht bereinigt worden sind. Mit 3 Versicherungsunternehmen wurde das Ergebnis der Sorgfaltspflichtkontrolle in einem persönlichen Gespräch erörtert. In 1 dieser Fälle wurde eine Nachkontrolle durch die Revisionsgesellschaft angeordnet.
Gemäss den Kontrollberichten der Revisionsstellen über die Sorgfaltspflichtkontrollen im Berichtsjahr wurde von 2 Lebensversicherungsunternehmen jeweils eine Mitteilung an die FIU gemäss Art. 16. Abs. 1 SPG erstattet. In einem Fall wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt.
1.3.5 Meldewesen
Geänderte Teile des Geschäftsplanes dürfen von den Versicherungsunternehmen erst verwendet werden, wenn ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat (Art. 36 Abs. 1 VersAG). Sämtliche Geschäftsplanänderungen sind gemäss VersAG meldepflichtig. Die FMA wacht über die Beachtung des genehmigten Geschäftsplans. Insbesondere sind die besonderen Melde- und Vorlagepflichten nach Art. 43 VersAG zu beachten. Im Berichtsjahr genehmigte die FMA insgesamt 34 Geschäftsplanänderungen (z. B. Änderungen im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung, Wechsel des verantwortlichen Aktuars, Erhöhung des Aktienkapitals).
Zur Einreichung der jährlichen Berichterstattung siehe vorstehend Ziff. 1.3.4.
1.3.6 Aufsichtspraxis
Im Berichtsjahr 2005 mussten keine Massnahmen gemäss VersAG zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes mittels Verfügung angeordnet werden.
Im Rahmen der Prüfrunde 2005 wurde wie vorstehend erwähnt festgestellt, dass 1 Lebensversicherungsunternehmen ein Finanzierungsgeschäft ertragswirksam erfasst und hierfür keine entsprechende Passivierung vorgenommen hat. Die FMA hat in diesem Fall die korrekte Bilanzierung angezweifelt und eine Änderung im Rahmen der Jahresrechnung 2005 verlangt. Im Weiteren überwacht die FMA sehr genau das starke Wachstum der Lebensversicherungsunternehmen und das damit verbundene Risiko des zu niedrigen Eigenkapitals. Im Berichtsjahr hat die FMA in 2 solchen Fällen entsprechende Massnahmen zur Wiederherstellung des erforderlichen Eigenkapitals verlangt. Schliesslich galt es, die Einhaltung des genehmigten Geschäftsplans bzw. die vorgängige Meldung entsprechender Änderungen zu überwachen. Im SPG-Bereich wurde auf eine raschere Einreichung des Kontrollberichtes der Revisionsstellen und eine weitere Optimierung der Massnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichtbestimmungen durch die Lebensversicherungsunternehmen geachtet.
1.3.7 Missbrauchsbekämpfung
Die Durchführung von Versicherungstätigkeit ohne Bewilligung ist nicht zulässig (Art. 12 Abs. 1 VersAG). Weiters ist in Art. 21a VersAG ein Bezeichnungsschutz für diejenigen Unternehmen verankert, welche über eine Bewilligung zum Betrieb der Direkt- oder der Rückversicherung verfügen. Verstösse werden nach Art. 64 VersAG geahndet. Zu diesem Zweck geht der Bereich Versicherungsunternehmen und Vorsorgeeinrichtungen (VVE) allen Hinweisen nach, die nicht gesetzeskonforme Aktivitäten oder Firmenbezeichnungen vermuten lassen.
Die FMA wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit die gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Grundsätze eines ordentlichen Geschäftsbetriebs beachten. Hierzu gehört auch die Überwachung, dass die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Zu deren Information und Schutz auferlegen Art. 45 und 49 VersAG dem Versicherungsunternehmen gewisse Mitteilungspflichten. Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten sind in Anhang 4 VersAG geregelt. Die FMA ging allen Hinweisen nach, die nicht gesetzeskonforme Aktivitäten oder Firmenbezeichnungen vermuten liessen. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen eine Verdachtslage, so ist Anzeige bei den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Im Falle einer unzulässigen Verwendung von Bezeichnungen, welche die Tätigkeit als Versicherungsunternehmen vermuten lassen, ist die FMA allein zuständig. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 28 Fälle einer näheren Prüfung unterzogen. Davon konnten 26 Fälle erledigt werden, lediglich 2 Fälle sind noch pendent. Kein Fall musste zur Anzeige gebracht werden. Keine der im Jahre 2005 erfolgten Abklärungen gingen auf entsprechende Hinweise bzw. Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden zurück.
Beantwortung von Anfragen
Im Berichtszeitraum 2005 beantwortete die FMA zahlreiche Anfragen. Der Inhalt und der Beantwortungsaufwand waren vielschichtig. Häufig waren Fragen zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Gründung eines Versicherungsunternehmens, aber auch aufsichtsrechtliche Fragen zum Geschäftsalltag von Versicherungsunternehmen zu beantworten. Die FMA erhielt ferner im Jahr 2005 einige Anfragen von Lebensversicherungsunternehmen und Revisionsstellen im Zusammenhang mit dem neuen SPG und der entsprechenden Verordnung. Bei komplizierteren Sachverhalten war häufig ein persönliches Gespräch erforderlich. Vereinzelt erfolgten auch Anfragen ausländischer Behörden zur Aufsichts-praxis. Diese Art der Kommunikation unter den Aufsichtsbehörden ist ein unverzichtbares Instrument für die Wahrnehmung der konsolidierten Aufsicht bei international tätigen Versicherungsunternehmen und für die internationale Anerkennung der FMA.
FMA als Beschwerdestelle
Gemäss den im Anhang 4 zum VersAG festgeschriebenen Mitteilungspflichten haben die Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern, sofern es sich um natürliche Personen handelt, neben anderen Informationen auch die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben, an die sich Versicherungsnehmer bei Beschwerden über das Versicherungsunternehmen wenden können. Wenn ein Versicherungsnehmer Probleme mit einem Versicherungsunternehmen hat, kann er sich an die FMA wenden. Die FMA prüft die Beschwerde und teilt ihm sowie dem betroffenen Versicherungsunternehmen ihre Ansicht mit. Die FMA hat lediglich Vermittlungsfunktion, sie kann als Behörde nicht über den Einzelfall entscheiden. Dies ist ausschliesslich Sache des Richters. Zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsunternehmen und einzelnen Versicherten fallen in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Die FMA nimmt auch nicht die Aufgabe einer allgemeinen Rechtsberatung wahr. In solchen Fällen hat sich der Versicherungsnehmer an Rechtsanwälte oder Konsumentenschutzorganisationen zu wenden. Beschwerden von Versicherungsnehmern betrafen hauptsächlich die Berechnung von Rückkaufswerten sowie Abzüge für Verwaltungskosten und Provisionen. Daneben gab es im Berichtsjahr auch Beschwerden betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern sowie betreffend vertragliche Nebenabreden zu Versicherungsverträgen.
Im Berichtsjahr gab es 13 Beschwerdefälle, bei denen 4 verschiedene Lebensversicherungsunternehmen betroffen waren. Die meisten Beschwerdefälle betrafen die Berechnung von Rückkaufswerten sowie getätigte Provisionsabzüge. Es konnten gesamthaft keine Gesetzesverstösse durch die FMA festgestellt werden. Ende 2005 waren 2 Fälle pendent.
1.3.8 Operative Schwerpunkte 2005
Die Versicherungsaufsicht setzte im Jahr 2005 einen Hauptschwerpunkt:
Sie führte im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung eine systematische Kontrolle in Bezug auf den gemäss Art. 21a VersAG statuierten Bezeichnungsschutz durch. Danach dürfen die Bezeichnungen «Versicherung», «Versicherer» oder «Assekuranz », allein oder in Wortverbindungen, und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung zum Betrieb der Direkt- oder der Rückversicherung erhalten haben. Versicherungsvermittler dürfen solche Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind. Es erfolgte eine systematische Prüfung der Einträge im Öffentlichkeitsregister. Die FMA ging allen Hinweisen nach, die nicht gesetzeskonforme Aktivitäten oder Firmenbezeichnungen vermuten liessen. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen eine Verdachtslage, so ist Anzeige bei den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Im Falle einer unzulässigen Verwendung von Bezeichnungen, welche die Tätigkeit als Versicherungsunternehmen vermuten lassen, ist die FMA allein zuständig. Im Berichtszeitraum 2005 wurden insgesamt 28 Fälle einer näheren Prüfung unterzogen. Davon konnten 26 Fälle erledigt werden, lediglich 2 Fälle sind noch pendent. Kein Fall musste zur Anzeige gebracht werden. Es wurden auch keine Bussen verhängt.
1.3.9 Ausblick 2006
Die operativen Schwerpunkte im Hinblick auf Versicherungsunternehmen für das Jahr 2006 werden im Wesentlichen folgende sein:
Reporting der Versicherungsunternehmen
Das Meldewesen der Versicherungsunternehmen an die FMA wird ab 2006 durch weitere unterjährige Meldungen (z. B. Meldung wichtiger Kennzahlen über das Geschäftsjahr 2005 bis 31. Januar 2006) sowie die Einreichung einer Hochrechnung für das laufende Geschäftsjahr und eines Budgets für das folgende Geschäftsjahr verstärkt.
Vor-Ort-Kontrollen
Die FMA wird ab Herbst 2006 systematisch und schwerpunktmässig Vor-Ort-Kontrollen am Sitz der Versicherungsunternehmen durchführen.
2.3 Versicherungsunternehmen
2.3.1 Abgeschlossene regulatorische Vorhaben per 31. Dezember 2005
Umsetzung «Solvency I»-Richtlinie
Mit der Verordnung vom 10. Mai 2005 über die Abänderung der VersAV, welche am 17. Mai 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Richtlinien 2002/12/EG (ersetzt durch die Richtlinie 2002/83/EG) und 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebens- bzw. Schadenversicherungsunternehmen («Solvabilität I») ins liechtensteinische Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinien ist es, die geltenden Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne zu verschärfen, um die Interessen der Versicherungsnehmer besser zu schützen. Durch die Richtlinien werden insbesondere die derzeitigen absoluten Mindestbeträge des geforderten Kapitals (Mindestgarantiefonds) wesentlich erhöht. Des Weiteren erhält die FMA weitergehende Befugnisse, um Abhilfemassnahmen zu treffen, wenn die Rechte der Versicherten gefährdet sind, um ein möglichst frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen. Die neuen Solvabilitätsvorschriften sind von den Versicherungsunternehmen erstmals ab Geschäftsjahr 2005 anzuwenden.
Umsetzung Liquidationsrichtlinie
Liechtenstein ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinien 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19. März 2001 verpflichtet. Diese Richtlinie sieht Regelungen für grenzüberschreitende Sanierungs- und Liquidationsverfahren über Versicherungsunternehmen vor. Der Grund hierfür liegt insbesondere in der Tatsache, dass diese Versicherungsunternehmen aufgrund einer einzigen Bewilligung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum ihre Tätigkeiten ausüben dürfen und somit das jeweilige Unternehmen und seine Zweigstellen eine Einheit bilden. Durch die Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren über die Landesgrenzen hinaus wirksam sind. Dies bedeutet, dass es innerhalb des EWR nicht gleichzeitig mehrere Sanierungsmassnahmen oder Liquidationsverfahren parallel in mehreren Staaten geben wird, sondern bezüglich eines bestimmten Versicherungsunternehmens nur ein einziges Verfahren in einem Staat. Das Verfahren findet in Liechtenstein statt, wenn dem Versicherungsunternehmen in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
Um den Gläubigern die Geltendmachung ihrer Rechte und Forderungen im Rahmen einer ausländischen Sanierungsmassnahme oder eines Liquidationsverfahrens zu erleichtern, werden Verständigungspflichten der Behörden vorgesehen, die Forderungsanmeldung geregelt und die Position der Gläubiger von Versicherungsforderungen gestärkt. Die Umsetzung im VersAG erfolgte durch die neu geschaffenen Art. 59a ff. VersAG. Sie traten am 24. Januar 2005 in Kraft und finden erstmals auf Verfahren Anwendung, die nach deren Inkrafttreten eröffnet werden.
Abänderung der FMA-Gebührenverordnung
Mit Verordnung vom 18. Oktober 2005 wurde die FMA-Gebührenverordnung in Bezug auf die Aufsichtsgebühren für Versicherungsunternehmen abgeändert. Ziele der Änderung sind insbesondere eine Begrenzung der Aufsichtsabgaben, um diese für Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Prämienaufkommen planbarer zu machen und, im Sinne einer gerechteren Verteilung, auch die Berücksichtigung der Bilanzsummen der 73 2 REGULIERUNG Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der jeweiligen Aufsichtsabgaben.
Grundsätzlich besteht die Aufsichtsabgabe für Versicherungsunternehmen auch weiterhin aus einer festen Grundabgabe und einer Zusatzabgabe. Die Grundabgabe beträgt ab dem Geschäftsjahr 2005 (Rechnungstellung erfolgt im Geschäftsjahr 2006) neu CHF 25’000 (bisher: CHF 10’000). Bei den Eigenversicherungen (Captives) beträgt die Grundabgabe weiterhin CHF 10’000, da dort der Aufsichtsaufwand für die FMA wesentlich geringer ist. Die Berechnung der Zusatzabgabe wird neu nicht mehr ausschliesslich von den gebuchten Bruttoprämieneinnahmen, sondern darüber hinaus auch von der Bilanzsumme, welche auch die verwalteten Kapitalanlagen umfasst, abhängig gemacht. Grund dafür ist die steigende Verantwortung der FMA bei entsprechend hohen Kapitalanlagen und Bilanzsummen eines Versicherungsunternehmens. Die Zusatzabgabe beträgt neu 0,1 ‰ der gebuchten Bruttoprämien (bisher: 0,5 ‰) und 0,01 ‰ der Bilanzsumme. Nach oben ist die Zusatzabgabe mit dem Höchstbetrag von CHF 100’000 begrenzt, so dass insbesondere Versicherungsunternehmen mit sehr hohen Prämieneinnahmen keine unverhältnismässig hohen Gebühren zu entrichten haben. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe hat nunmehr eine Obergrenze von maximal CHF 125’000.
Um den Versicherungsunternehmen schon im Jahr 2005 eine Abgabenentlastung zu gewähren, wurde die Aufsichtsabgabe für das Geschäftsjahr 2004 rückwirkend gesenkt und wie folgt festgelegt: Die Grundgebühr betrug für das Geschäftsjahr 2004 unverändert CHF 10’000, die Zusatzgebühr wurde einmalig auf 0,3 ‰ der gebuchten Bruttoprämien (bisher 0,5 ‰) gesenkt. Dies bedeutete eine Reduktion der Zusatzgebühr um 40 %.
Totalrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes inkl. Verordnung
Durch die Novellierung des Gesetzes über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz) sowie der korrespondierenden Verordnung (Gebäudeversicherungsverordung), welche beide am 28. Januar 2005 in Kraft getreten sind, wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass neben den schweizerischen auch liechtensteinische und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens im Fürstentum Liechtenstein die Feuer- und Elementarschadenversicherung betreiben. Um dem Solidaritätsgedanken in der Elementar-schadenversicherung weiterhin Rechnung zu tragen, gelten für sämtliche in diesem Pflichtversicherungszweig tätigen Versicherungsunternehmen einheitliche Rahmenbedingungen betreffend Deckungsumfang und Prämientarif. Damit soll auch zukünftig ein flächendeckender Schutz gegen Elementarschäden zu akzeptablen Preisen gewährleistet werden.
FMA-Richtlinien
Mit der Schaffung des Gesetzes über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz) wurden im Fürstentum Liechtenstein neue Vorschriften betreffend der Versicherungspflicht für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden geschaffen. Die Richtlinie soll zur Klärung von Begriffs- und Abgrenzungsfragen sowie von Sonderregelungen beitragen und dadurch Rechtssicherheit und einen effizienten Versicherungsschutz bewirken. Diese Richtlinie wurde vom Aufsichtsrat der FMA am 21. Juni 2005 genehmigt und trat am selben Tag in Kraft.
2.3.2 Pendente regulatorische Vorhaben per 31. Dezember 2005
Umsetzung Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG)
Mit der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG werden in Liechtenstein neue Bewilligungsvoraussetzungen für die Versicherungsvermittlungstätigkeit eingeführt. Ziel der Richtlinie ist in erster Linie, die grenzüberschreitende Vermittlung im Rahmen der Nieder-lassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine einheitliche Eintragung und Beaufsichtigung der Vermittler zu ermöglichen. Die Versicherungsnehmerinteressen sollen durch erhöhte Anforderungen an die beruflichen und fachlichen Kenntnisse sowie durch umfangreiche Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsvermittler gewährleistet werden. Die Vernehmlassungsfrist betreffend die Schaffung des neuen Versicherungsvermittlungsgesetzes ist Ende November 2005 abgelaufen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlungsgesetzes ist voraussichtlich im Juli 2006 zu rechnen.
Umsetzung Pensionsfondsrichtlinie
Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrich-tungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsrichtlinie 2003/41/EG) werden im Fürstentum Liechtenstein in Abgrenzung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge neue Vorschriften für kapitalgedeckte Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen, welche es diesen durch die EWR-weite Anerkennung ermöglicht, grenzüberschreitend Vorsorgelösungen anzubieten. Auskunftspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Leistungsempfängern und der Aufsichtsbehörde sowie Anlagebestimmungen nach dem Vorsichtsgrundsatz garantieren Transparenz und schaffen Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ist voraussichtlich Anfang 2007 zu rechnen.