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VADUZ - «Die Menschen werden immer älter und gleichzeitig steigt das Sicherheitsbedürfnis im Alter betreffend eine gute finanzielle Absicherung», erklärte Wirtschaftsminister Klaus Tschütscher am gestrigen Mediengespräch der Regierung. Mit der Übernahme einer europäischen Richtlinie - und zwar bevor diese Umsetzung zum Pflichtprogramm wird - soll der Finanzplatz weiter diversifiziert werden. Das Pensionsfondsgesetz soll Märkte öffnen.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung sowie eines wachsenden Marktes der betrieblichen Altersversorgung in Europa strebt Liechtenstein eine Positionierung als attraktiver Standort für Einrichtungen der grenzüberschreitenden betrieblichen Altersversorgung an. Zu diesem Zweck hat die Regierung im September 2005 eine Studie für den Aufbau eines «Pensionsfonds-Standortes Liechtenstein» erstellen lassen, welche am 7. Dezember 2005 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Basierend auf den Erkenntnissen der Studie wurden in den letzten Monaten nun standortattraktive, wirksame gesetzliche Rahmenbedingungen für die Gründung und den Betrieb von Pensionsfonds in Liechtenstein ausgearbeitet. Die Regierung hat den entsprechenden Vernehmlassungsbericht zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz) verabschiedet und in die Vernehmlassung gegeben.
Grosses, neues Marktpotenzial
Die Pensionsfonds-Studie kommt zum Schluss, dass die traditionellen umlagefinanzierten Altersversorgungssysteme an ihre Grenzen gestossen sind und daher die Nachfrage nach betrieblicher Altersversorgung in den meisten Ländern Europas zukünftig noch weiter zunehmen und damit ein neues, grosses Marktpotenzial geschaffen wird. Für Liechtenstein bestehe eine echte Chance, sich als attraktiver Standort für Pensionsfonds zu etablieren und dadurch den Finanzplatz weiter zu diversifizieren. Der gute Ruf, die Seriosität sowie die Tradition des Finanzplatzes, die bestehende Infrastruktur, die Anwesenheit verschiedenster in- und ausländischer Finanzinstitutionen, das bereits vorhandene Know-how im Bereich der Finanzdienstleistungen, die generelle Rechtssicherheit sowie eine seriöse aber flexible Aufsicht über Finanzdienstleister werden als wichtige Faktoren für die Attraktivität Liechtensteins genannt. Diese spezifischen Standortvorteile machen den Pensionsfonds-Standort Liechtenstein für Unternehmen mit hoher Qualität attraktiv, was insgesamt eine positive Auswirkung auf den gesamten Finanzplatz gewährleistet.
Die Pensionsfonds-Richtlinie
Die staatlichen Altersversorgungssysteme (nicht aber in Liechtenstein) haben zunehmend Probleme, die Aufgaben der Altersversorgung effizient durchzuführen. Hauptgründe sind die demographischen Entwicklungen sowie finanzielle Engpässe in den Staatshaushalten. Ohne die Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen, welche nach dem Umlageverfahren arbeiten, in Frage zu stellen, soll das zukünftig zu erwartende Generationenproblem ergänzend mit privatfinanzierten Altersversorgungssystemen bewältigt werden.
Die Richtlinie 2003/41/EG (Pensionsfonds-Richtlinie) stellt einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt im Bereich der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung dar. Dabei werden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für kapitalgedeckte, rechtlich selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf ein Mindestniveau vereinheitlicht und detaillierte Regeln für deren Tätigkeit festgelegt.
Schutzmassnahmen definiert
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sieht die Pensionsfonds-Richtlinie angemessene Auskunftspflichten über deren Rechte sowie über die Geschäftsbedingungen und die finanzielle Lage von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vor.
Durch die Umsetzung der Pensionsfonds-Richtlinie fallen liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen, welche bisher ausschliesslich die freiwillige betriebliche Personalvorsorge für nicht in Liechtenstein AHV-pflichtige Arbeitnehmer durchführten, unter den Anwendungsbereich der Pensionsfonds-Richtlinie und sind daher den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen. Ausserdem haben liechtensteinische Arbeitgeber zukünftig die Wahlmöglichkeit, die rein freiwillige betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer entweder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge oder in Form eines Pensionsfonds nach den vorliegenden neuen Bestimmungen des Pensionsfondsgesetzes durchzuführen.
Die Umsetzung der vom Europäischen Parlament und des Rates der Europäischen Union im Juni 2003 erlassenen Pensionsfonds-Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erfolgt in einem Spezialgesetz, dem Pensionsfondsgesetz.