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ESA eröffnet Prüfungsverfahren wegen Steuerregime für Eigenversicherungen


Die Efta-Überwachungsbehörde hat ein formelles Untersuchungsverfahren bezüglich der Besteuerung von Eigenversicherungsgesellschaften (Captives) in Liechtenstein eröffnet.

VON TANSEL TERZIOGLU, BRÜSSEL

Was sind Captives?

Eine «Captive Insurance Company » (Captive) oder Eigenversicherung im engeren Sinn ist nach Auskunft der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ein Versicherungsunternehmen, das nur die Risiken der eigenen Muttergesellschaft oder allenfalls die Risiken der eigenen Mitglieder eines Verbandes oder einer Gruppe von Gesellschaften versichert. Im weiteren Sinne umfasst der Begriff der Captive auch Unternehmen, die neben der Selbstversicherung einen beschränkten Anteil an Drittgeschäften betreiben. In der Versicherungswirtschaft werde laut FMA «generell erwartet, dass in den kommenden Jahren die europäischen Grossunternehmen ihre Versicherung vermehrt über Captives abwickeln werden. Dazu kommen heute innovative Formen der Risikofinanzierung, die Captives gegenüber der traditionellen Versicherung noch attraktiver machen», heisst es. Die FMA erläutert auf ihrer Website, dass Liechtenstein ein europäischer Captive-Standort ist, der im internationalen Vergleich eine einmalige Wettbewerbssituation aufweise. Zusätzlich zu den steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Captive in Liechtenstein als Direkt- oder als Rückversicherung tätig werden und EWR-weit wie auch in der Schweiz Risiken direkt zeichnen. „Liechtenstein fördert die Sitznahme von Captives angesehener Muttergesellschaften”, so die FMA.

Die Eröffnungsentscheidung der ESA betrifft die besonderen liechtensteinischen Steuerregeln für Eigenversicherungsunternehmungen gemäss Art. 82a) und 88d) Abs. 3 des Steuergesetzes, die seit 1998 gelten. Es soll geprüft werden, ob diese Sonderregeln eine staatliche Beihilfe gemäss Art. 61 des EWR-Abkommens darstellen.
Die Untersuchung sei Teil einer umfassenden Überprüfung aller Steuerregeln in allen Efta/EWR-Staaten und habe nichts mit den letzten Steueraffären zu tun, heisst es aus dem Sitz der ESA in Brüssel. Im Rahmen dieser generellen Überprüfung seien die Captives als ein problematischer Bereich identifiziert worden. In solch einem Fall sei die Behörde verpflichtet, eine Eröffnungsentscheidung zu erlassen.

Eindeutiger Anhaltspunkt
In den besagten Artikeln des liechtensteinischen Steuergesetzes seien für Eigenversicherungen andere Steuersätze als für andere Gesellschaften vorgesehen, was den Tatbestand der Selektivität erfülle. Dies sei zwar noch nicht ausreichend, um von Staatsbeihilfe zu sprechen, aber doch ein eindeutiger Anhaltspunkt, über den man nicht einfach hinweggehen könne, meint die ESA. Ähnliche Untersuchungen seien auch schon in der Vergangenheit mit Bezug auf gewisse Steuerregime in Norwegen und Island durchgeführt worden. Die ESA-Verantwortlichen weisen auf die Entscheidung der ESA bezüglich der besonderen Steuervorteile für internationale Handelsgesellschaften (International Trading Companies, ITC) in Island im Jahr 2004 hin. Auch im Bereich der Eigenversicherungen beschreite die ESA kein Neuland, da die EU-Kommission im Jahr 2002 in einem ähnlich gelagerten Fall in Finnland auf unzulässige Staatsbeihilfe entschieden habe.

Reformpläne nicht berücksichtigt
Die Ende August von Regierungschef Otmar Hasler vorgestellten Steuerreformpläne, die von manchen Beobachtern auch als «Stossdämpfer» gegen den Druck der ESA auf das geltende Steuerrecht gesehen wurden, seien bei der aktuellen Eröffnungsentscheidung nicht berücksichtigt worden, da sie offiziell noch gar nicht vorliegen, betonten die ESA-Verantwortlichen. So sei es durchaus möglich, dass Liechtenstein ohnehin vorhabe, den Bereich der Eigenversicherungen in Zukunft anders zu besteuern und die Selektivität zu beseitigen. Die liechtensteinische Regierung wird laut Informationen der EWR-Stabsstelle nun die aktuelle Entscheidung in Bezug auf die Captives genauestens prüfen. Dabei werde sie den bestehenden konstruktiven Dialog mit der ESA fortsetzen und den Eröffnungsentscheid anfechten, um innerhalb der nun beginnenden 18-monatigen Prüfphase zu verdeutlichen, dass der Art. 82a den Vorgaben des EWR-Abkommens entspricht. Kann die ESA nicht überzeugt werden, so schliesst sie das offizielle Prüfverfahren mittels einer Endentscheidung sowie gegebenenfalls einer Rückforderungsentscheidung (Recovery Decision) ab. Liechtenstein kann diese beiden Entscheidungen dann noch beim Efta- Gerichtshof anfechten, dessen Entscheidung endgültig ist.